Fragen & Antworten

Sie sind offen für die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung, haben aber viele Fragen zu diesem Themengebiet. Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten.

Ein schneller Weg, um sich einen Überblick zu verschaffen, ist die Kontaktaufnahme zu den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber [EAA]. Diese wurden eingerichtet, damit sich Arbeitgeber/-innen in allen Fragen und Aufgabenstellungen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung informieren können.

Die Unterstützung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ist in Deutschland gut aufgestellt. Die EAA-Fachberater/-innen helfen Ihnen als Lotsen bei allen Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Sie vermitteln z. B. an die zuständige Leistungsbehörde und geben Hilfestellungen bei der Beantragung von Unterstützungsleistungen.

Ihre zuständige Ansprechstelle finden Sie hier.

Bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen ist die Agentur für Arbeit Ihr Ansprechpartner. Am einfachsten ist es, wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren. Im Termin können z. B. Ihre Anforderungen an die Qualifikation und körperliche Voraussetzungen geklärt werden. Im nächsten Schritt folgen Vermittlungsvorschläge und ein sogenannter Eingliederungsplan, der alles enthält, was im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Beispiele hierfür sind Informationen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes, technische Hilfen oder die Möglichkeiten der finanziellen Förderung.

Nehmen Sie Kontakt zu Ihren persönlichen Ansprechpartner/-innen im Arbeitgeberservice Ihrer Agentur für Arbeit auf oder finden Sie diese über die Arbeitgeberhotline unter 0800 4 55 55 20.

Wann immer es um die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes für Menschen mit Schwerbehinderung geht, ist Ihr Ansprechpartner das Integrationsamt. Sie können schnell und unkompliziert einen Termin mit Ihrer/m Ansprechpartner/-in vereinbaren und Ihre Fragen klären. Häufig folgt dann ein Ortstermin, um konkrete Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Ist eine Lösung gefunden, werden Sie von den Expertinnen und Experten auch bei den Anträgen auf Förderleistungen unterstützt. Die Hilfe bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes, bei der Inbetriebnahme und der Einarbeitung sind genauso möglich, wie eine begleitende Betreuung.

Die für Sie zuständigen Ansprechpartner/-innen finden Sie unter:

Der Grad der Behinderung sagt nichts über die Leistungsfähigkeit aus und entbindet nicht von der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Er drückt lediglich die gegebenen gesundheitlichen Einschränkungen aus. Von einem schwerbehinderten Menschen wird grundsätzlich die gleiche Arbeitsleistung verlangt wie von einem nicht behinderten Menschen. Ein Grad der Behinderung von 50 bedeutet also nicht, dass man jetzt nur noch zu 50 % arbeiten kann!

Auch einem schwerbehinderten Menschen kann gekündigt werden. Allerdings kann der Arbeitgeber nur rechtswirksam kündigen, wenn vorher das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Er hat vor einer beabsichtigten Kündigung alle präventiven Maßnahmen zu ergreifen, um das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. Nur in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX nicht.

Die Praxis zeigt, dass Menschen mit Behinderung grundsätzlich nicht häufiger krank sind als ihre Kolleginnen und Kollegen ohne Behinderung.

Die Befürchtungen können in einigen Fällen berechtigt sein, vor allem die direkten Kolleginnen und Kollegen können in solchen Fällen anfangs häufig skeptisch reagieren. Solche Bedenken sind in der Regel besonders häufig, wenn das Thema Inklusion für die Beschäftigten völlig neu ist.

Wie bei jeder anderen Neuerung im Unternehmen gelingt die Anpassung an eine neue Situation umso leichter, je besser die Belegschaft über die anstehenden Veränderungen informiert ist. Halbwissen über z. B. Sonderrechte von Menschen mit Schwerbehinderung macht die Inklusion nicht unbedingt leichter.

Auch beim Thema Inklusion kann eine Führungskraft viele Befürchtungen zerstreuen, wenn sie das Team proaktiv über die neue Situation informiert. Es handelt sich dabei letztlich nicht um eine Besonderheit inklusiver Führung, sondern um das übliche Vorgehen bei betrieblichen Veränderungen. Die Integrationsämter bzw. die von diesen beauftragten Integrationsfachdieste (IFD) unterstützen und begleiten in solchen Fällen. Vor allem wenn Inklusion für das Unternehmen ein neues, ungewohntes Terrain ist, kann es sehr hilfreich sein, wenn solche Externen eingebunden werden. Sie informieren das Team in allgemeiner Form über die Rechte von schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter/-innen und über den Umgang mit bestimmten Handicaps. Auch dadurch werden viele Unsicherheiten im Team beseitigt, und das betriebliche Miteinander gelingt viel leichter.

Die für Sie zuständigen IFD-Ansprechpartner/-innen finden Sie hier.

Haben Sie einen Menschen im Rollstuhl im Kopf? Dann geht es Ihnen wie vielen anderen auch, doch das ist ein Klischee.

In Hessen waren in 2020 rund 600.000 Menschen mit Schwerbehinderung anerkannt. Die häufigste Funktionseinschränkungen mit rund 27 % betrafen die inneren Organe und Organsysteme, also z. B. Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge und der Atemwege.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Behinderungsarten und deren Verteilung, aber nicht immer lässt die Behinderungsart einen Rückschluss darauf zu, inwieweit die Menschen mit Behinderung ihren Job machen können.

Es gibt in Deutschland verschiedene Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber/-innen, die Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen. Auch für schwerbehinderte Menschen direkt gibt es finanzielle Fördermöglichkeiten, wenn sie am Arbeitsleben teilhaben möchten. Förderleistungen sind immer einzelfallspezifisch. Zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen können Arbeitgeber finanzielle Leistungen von den Integrationsämtern und den Agenturen für Arbeit in Anspruch nehmen.

Ihre Ansprechpartner: